Vollmachten
- i.A. im Auftrag
- i.V. in Vollmacht
- Prokura (ppa)
Kauf
Privat an Privat: Privatgeschäft
Kaufmann an Privat: einseitiger Handel
Kaufmann an Kaufmann: zweiseitiger Handel
Mängel:
offene Mängel beinhalten Mängel in der Art (z. B. statt Feldsalat, Eisbergsalat), in der Menge (z. B. statt 10 Dosen, 8 Dosen) und in der Qualität (z. B. Schranktür ist kaputt). Der Mangel wird schon während z. B. der Wareneingangskontrolle/ Probe entdeckt.
versteckte Mängel z. B. korkiger Wein. Hier wird der Mangel erst im Laufe der „Inbetriebnahme“ entdeckt.
Arglistig verschwiegene Mängel z. B. Ein Händler verkauft ein Unfall-Auto als „unfallfrei“
Rechtsmängel in der Art und Weise der Verpackung
Rechte des Käufers
Zunächst hat der Käufer Recht auf Nacherfüllung. Dies beinhaltet Nachbesserungen, gegebenenfalls Ersatzlieferungen. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungen kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen, bei erheblichen Mängeln sogar Schadensersatz fordern und/oder vom Kauf zurücktreten. Dabei erhält der Käufer sein volles Geld zurück, der Verkäufer seine Ware. Außerdem kann Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangt werden (z. B. Spritkosten müssen vom Verkäufer beglichen werden).