Voraussetzungen:
Um zu einer Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht:
- wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein
- Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben
- innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein.
- Verschwenderisch gehandelt haben
- Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben
Folgen:
Gewährt das Gericht die Restschuldbefreiung so ergeben sich für den Schuldner diverse Folgen. Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen an die Gläubiger. Nach §295 InsO obliegt es dem Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiung weiterhin: