Kartelle
Durch einen Kartellvertrag schließen sich gleichartige Unternehmen zusammen, die rechtlich selbständig bleiben, aber auf Teile ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit verzichten.
Verstöße gegen den Kartellvertrag werden mir Vertragsstrafen belegt.
Das Ziel des Kartells ist, den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten.
Je mehr Anbieter der gleichen Branche dem Kartell beitreten, desto eher wird dieses Ziel erreicht.
Kartellarten
Verbotene Kartelle
sind grundsätzlich nichtig
Preiskartelle |
Festsetzung der Absatzpreise oder Vereinbarung von Mindestpreisen |
Quotenkartelle |
Vereinbarung über Höhe der Produktion oder Absatz |
Gebietskartelle |
Zuteilung eines bestimmten Absatzgebietes |
Genehmigungspflichtige Kartelle
Sie sind unwirksam, solange das Bundeskartellamt keine Genehmigung erteilt (Verbotsprinzip). Die Genehmigung ist in der Regel auf 5 J. befristet.
Krisenkartelle
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bei nachhaltigen Sinken der Nachfrage (Strukturkrisenkartell) oder vorübergehendem Absatzrückgang (Konjunkturkrisenkartell) den Wettbewerb beschränken, indem sie eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeiführen. |
Rationalisierungskartelle |
Absprachen über Maßnahmen der Rationalisierung |
Import- und Exportkartelle |
Sicherung und Förderung der Ein- und Ausfuhr |
Syndikate |
gemeinsame Vertriebs- oder Beschaffungseinrichtungen, welche die Rationalisierung der Beschaffung oder des Absatzes verwirklichen |
Anmeldefplichtige Kartelle
Sie sind erlaubt und werden lediglich überwacht, um Mißbrauch zu verhindern (Mißbrauchprinzip).
Konditionenkartelle |
vereinbaren einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen |
Rabattkartelle |
setzen einheitliche Verkaufsrabatte fest
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Normungs- und Typisierungskartelle |
Vereinheitlichung von Einzelteilen und Fertigerzeugnissen |