Klasse 11W1
11W1 - Kartelle
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Kartelle

Durch einen Kartellvertrag schließen sich gleichartige Unternehmen zusammen, die rechtlich selbständig bleiben, aber auf Teile ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit verzichten.
Verstöße gegen den Kartellvertrag werden mir Vertragsstrafen belegt.

Das Ziel des Kartells ist, den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten.
Je mehr Anbieter der gleichen Branche dem Kartell beitreten, desto eher wird dieses Ziel erreicht.

Kartellarten

Verbotene Kartelle
sind grundsätzlich nichtig

Preiskartelle Festsetzung der Absatzpreise oder Vereinbarung von Mindestpreisen
Quotenkartelle Vereinbarung über Höhe der Produktion oder Absatz
Gebietskartelle Zuteilung eines bestimmten Absatzgebietes

 

Genehmigungspflichtige Kartelle

Sie sind unwirksam, solange das Bundeskartellamt keine Genehmigung erteilt (Verbotsprinzip). Die Genehmigung ist in der Regel auf 5 J. befristet.

Krisenkartelle

 

bei nachhaltigen Sinken der Nachfrage (Strukturkrisenkartell) oder vorübergehendem Absatzrückgang (Konjunkturkrisenkartell) den Wettbewerb beschränken, indem sie eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeiführen.
Rationalisierungskartelle Absprachen über Maßnahmen der Rationalisierung
Import- und Exportkartelle Sicherung und Förderung der Ein- und Ausfuhr
Syndikate gemeinsame Vertriebs- oder Beschaffungseinrichtungen, welche die Rationalisierung der Beschaffung oder des Absatzes verwirklichen

 

Anmeldefplichtige Kartelle

Sie sind erlaubt und werden lediglich überwacht, um Mißbrauch zu verhindern (Mißbrauchprinzip).

Konditionenkartelle vereinbaren einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Rabattkartelle

setzen einheitliche Verkaufsrabatte fest

Normungs- und Typisierungskartelle Vereinheitlichung von Einzelteilen und Fertigerzeugnissen

 

 

 
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