Klasse 11W1
11W1 - Unternehmungen
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Die Unternehmung


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Einzelunternehmung

Die Einzelunternehmung ist die mit großem Abstand am weitesten verbreitete Rechtsform, in der viele, insbesondere kleinere Unternehmungen betrieben werden. Der Unternehmer bringt das erforderliche Kapital auf, legt die Unternehmungsziele fest und leitet die Unternehmung, die seinen Namen trägt, in der Regel auch selbst. Den Namen, unter dem er seine Unternehmung betreibt, nennt man in der Sprache des Handelsrechts Firma.

 
 

Der Unternehmer haftet bei dieser Rechtsform für die Schulden der Unternehmung auch mit seinem gesamten Privatvermögen; umgekehrt lebt er von den Gewinnen seiner Unternehmung, und er kann seinen Betrieb nur vergrößern, wenn er nicht den gesamten Gewinn entnimmt, sondern einen Teil in der Unternehmung belässt und dem Kapital zuschlägt, um damit z.B. neue Maschinen anzuschaffen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine ungenügende Eigenkapitaldecke oder der Wunsch nach Arbeitsteilung in der Unternehmungsführung (z.B. Kaufmann und Techniker) können dazu führen, eine Einzelunternehmung in eine offene Handelsgesellschaft umzuwandeln. Mindestens zwei Gesellschafter, denen auch die Geschäftsführung und die Vertretung der Firma obliegt, schließen sich zusammen. Im Firmennamen kommt das meist dadurch zum Ausdruck, dass entweder die Namen beider Gesellschafter - z.B. Maier & Schulze – oder ein Name und ein das Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz - z.B. Maier & Co., Schulze & Söhne oder Müller OHG - aufgeführt werden. Nach oben ist die Zahl der Gesellschafter nicht begrenzt. Jedoch führt schon die Tatsache, dass alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Unternehmung einstehen müssen, dazu, dass die Zahl der Gesellschafter beschränkt bleibt. Eine Mindesthöhe für die Kapitaleinlage ist nicht vorgesehen, sodass es vorkommen kann, dass z. B. ein Gesellschafter fast das gesamte Kapital, der andere hingegen vor allem technische oder kaufmännische Fähigkeiten in die gemeinsame Unternehmung einbringt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaft wird auch als "Mutter der Personengesellschaften" bezeichnet.

Ein Zusammenschluss von mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes begründet eine GbR, ohne dass es genau genommen irgendwelcher Formalitäten oder gar eines Vertrages bedarf.

Die Rechtsverhältnisse der GbR werden durch das BGB bestimmt. Die Sondervorschriften für die BGB-Gesellschaft finden sich unter den §§705 ff. BGB.

Das Vermögen der Gesellschaft ist "gesamthänderisch gebunden", d.h. alle Gesellschafter können nur gemeinsam darüber verfügen.

Für Schulden der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen.

Die Gesellschafter einer GbR sind keine Kaufleute im Sinne des HGB, da es sich ansonsten um eine OHG (§ 105 HGB) handeln würde, wenn eine GbR ein Handelsgewerbe betreibt. Daher steht der GbR keine Möglichkeit zum Registereintrag offen. Da die Gesellschaft also namentlich nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, müssen die Gesellschafter unter ihrem Namen auftreten.

Aufgrund der Rechtssprechung des BGH kann eine GbR auch eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und somit auch klagen und verklagt werden. Eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der GbR ist aufgrund einer individuellen Beschränkung mit dem jeweiligen Kunden in einzelnen Fällen möglich, nicht aber durch eine generelle Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag oder die Bezeichnung "GbR mbH".

Es ist anerkannt, dass bei einem Eintritt in eine GbR auch eine Haftung für bereits bestehende Schulden erfolgt. Aus diesem Grund sollte man sich sehr sorgfältig nach den bereits durchgeführten Geschäften und eventuellen Verbindlichkeiten erkundigen.

 







Kommanditgesellschaft (KG)

Hinsichtlich der Kommanditgesellschaft gilt das über die offene Handelsgesellschaft Gesagte mit den folgenden allerdings wichtigen Unterschieden: Mindestens ein Gesellschafter (Vollhafter, Komplementär) haftet mit seinem gesamten Vermögen, auch dem privaten; wenigstens ein weiterer (Teilhafter, Kommanditist) hingegen nur mit seiner Kapitaleinlage. Die Kommanditisten sind von der Vertretung und der Geschäftsführung ausgeschlossen.

 
 
 


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


Beispiel: Robert Bosch GmbH, Stuttgart


 

Die GmbH ist der „kleine Bruder“ der AG. Sie ist gleich der AG und der KGaA juristische Person, und ihre Gesellschafter haften gleich den Aktionären nur mit ihrer Einlage (allerdings kann hier noch eine begrenzte „Nachschusspflicht“ vorgesehen sein). Unterschiede zur AG:


Das Stammkapital beträgt 25 000 Euro¹. GmbH-Anteile werden nicht an der Börse gehandelt; sie sind deshalb auch nicht ohne weiteres verkäuflich. Das führt dazu, dass die Zahl der Gesellschafter meist klein ist. Oft steht hinter einer GmbH nur ein Gesellschafter.


Die GmbH wird von einem Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführern vertreten; die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. Bei Gesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten muss ein Aufsichtsrat gebildet werden.


Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, die häufig gewählt wird. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen im Gegensatz zur Aktiengesellschaft meist nicht veröffentlicht zu werden brauchen; es besteht im Allgemeinen keine Publizitätspfiicht. Im Interesse einer verstärkten Kontrolle durch die (Öffentlichkeit ist allerdings vorgeschrieben, dass GmbHs ab einer bestimmten Größenordnung² publizitätspflichtig sind.




Die Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist die wirtschaftlich bedeutsamste Form der Kapitalgesellschaft. Hier ist es möglich, viele Gesellschafter (Aktionäre) zu gewinnen, die das Gesellschaftskapital - verbrieft in Aktien - zur Verfügung stellen. In Deutschland erlangte die AG erstmals in den „Gründerjahren“ große Bedeutung, d. h. in den 70er-Jahren des 19. Jahrhunderts.Die Aktionäre bleiben gegenüber der Gesellschaft oft unbekannt. Die Gesellschaftsanteile (Aktien) der großen Aktiengesellschaften sind an mindestens einer Wertpapierbörse eingeführt, wo an fünf Tagen je Woche Preise (Kurse) amtlich festgesetzt werden. Jeder Kauf- oder
Verkaufswillige kann zum Tageskurs Aktien seiner Wahl kaufen oder verkaufen.
Die Aktiontire haften - wie die Teilhafter bei der KG - nur in Höhe ihrer Einlage. Die Aktiengesellschaften sind (wie alle übrigen Kapitalgesellschaften) juristische
Personen
. Sie können, wie die natürlichen Personen (Menschen), als Rechtspersönlichkeiten handeln, also Willenserklärungen abgeben und Verträge schließen. Dabei müssen sie - wie die Minderjährigen durch ihre Erziehungsberechtigten - vertreten werden. Gesetzlicher Vertreter der AG ist der Vorstand, der meist aus mehreren Personen besteht. Neben dem Vorstand besitzt die AG zwei weitere Organe, nämlich den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht seine Geschäftsführung.Die Hauptversammlung ist das beschlussfassende Organ, das in der Regel einmal jährlich tagt, den Geschäftsbericht entgegennimmt, den Vorstand und den Aufsichtsrat entlastet, den Wirtschaftsprüfer wählt, der den Jahresabschluss der AG zu prüfen hat, und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt.  Auch Satzungsänderungen müssen von der Hauptversammlung (mit 3/4-Mehrheit) beschlossen werden. Dazu zählt z.B. die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe „junger Aktien“. Die alten Aktionäre haben das Vorrecht auf den Bezug der jungen Aktien; sie können dieses Bezugsrecht ausüben oder an der Börse verkaufen. Wenn eine AG an ihre Arbeitnehmer Belegschaftsaktien ausgibt, wird das Bezugsrecht der alten Aktionäre ausgeschlossen.

 
 
 
 

Da bei den großen Aktiengesellschaften nicht alle Aktionäre zur Hauptversammlung zusammenkommen können, ist im Aktiengesetz vorgesehen, dass die Aktionäre sich vertreten lassen können. Das besorgen in der Regel Kreditinstitute, die die Aktien ihrer Kunden im Depot verwalten (Ausübung des Vollmachtsstimmrechts).
Die Sparkassen und Banken fordern vor jeder Hauptversammlung ihre Depotkunden auf, Weisungen darüber zu erteilen, wie sie abstimmen sollen. In den meisten Fällen verzichten die Kunden aber auf ihr Recht Weisungen zu erteilen, und sind damit einverstanden, dass die Kreditinstitute so abstimmen, wie sie es für richtig
halten und ihnen vorgeschlagen haben. Deshalb besitzen die Kreditinstitute in den Hauptversammlungen vieler Aktiengesellschaften eine große Bedeutung: Sie
vertreten oft die Mehrheit des Aktienkapitals.Die Hauptversammlung wählt auch alle oder einen Teil der Aufsichtsratsmitglieder. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden ggf. von den Arbeitnehmern gewählt¹. Das Mindest-Grundkapital einer AG beträgt 50. 000 EUR. Der Kurswert der Aktien bildet sich an der Börse nach Angebot und Nachfrage. Der Jahresüberschuss der Aktiengesellschaften wird zum Teil als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet, zum Teil einbehalten und wieder investiert . Darüber befinden arbeitsteilig Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Hauptversammlung. Manche Aktiengesellschaften haben viele tausend Aktionäre.
Man bezeichnet diese Gesellschaften als Publikums-Aktiengesellschaften.

In den meisten Fällen verfügen jedoch natürliche Personen (Menschen) oder juristische  Personen (z.B.  andere Aktiengesellschaften) über große Aktienpakete, die mehr als 25%, mehr als 50% oder sogar 100% des Grundkapitals ausmachen. Diese Aktionäre üben dann einen starken oder beherrschenden Einfluss auf die AG aus: Sie haben  in  den 
Hauptversammlungen viele (oder alle) Stimmen² und bestimmen damit wesentlich über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstandes, der vom Aufsichtsrat bestellt wird. Viele Aktiengesellschaften  sind durch solche Beteiligungen miteinander - oft wechselseitig und über die nationalen Grenzen hinweg - kapitalmäßig und zusätzlich  personell verflochten

 
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