Klasse 11W1
11W1 - Not leidende Unternehmen
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Notleidende Unternehmen

Wie die Gründung und die Existenz, so ist auch das Ende eines Unternehmens mit zahlreichen Gesetzen verbunden. Eine Reihe von Unternehmen geraten aufgrund innerbetrieblicher oder auch außerbetrieblicher Ursachen in Zahlungsschwierigkeiten, müssen einen Umsatzrückgang verzeichnen, ständige Verluste hinnehmen, verschulden sich zunehmend und müssen letztlich ihre Zahlungsunfähigkeit eingestehen.

In einem solchen Fall spricht man von Insolvenz.

Die Insolvenz ist die vorübergehende oder dauerhafte Zahlungsunfähigkeit einer Unternehmung.

Krisenursachen

 

Innerbetriebliche Ursachen

Außerbetriebliche Ursachen

  • Mangel an Kapital
  • Falsche Finanzierung
  • Kapitalentzug durch überhöhte Entnahmen
  • Zu geringe kaufmännische Kenntnisse
  • Fehlerhafte Buchführung
  • Technische Überalterung des Betriebes
  • Zu starke Kostenentwicklung
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern
  • Angebote am Bedürfnis der Kunden vorbei

Rückgang der Nachfrage durch

  • Abschwächung der konjunkturellen Entwicklung

  • Änderung der Verbrauchergewohnheiten

  • Abnahme der Kaufkraft infolge steigender Arbeitslosigkeit

  • Zunahme der Konkurrenz

  • Rückgang der Zahlungseingänge infolge schlechter Zahlungsmoral oder Zahlungsunfähigkeit von Auftraggebern


Gelingt eine Sanierung des Unternehmens nicht, d.h. eine Gesundung aus eigener Kraft, bleibt nur noch das Insolvenzverfahren oder die freiwillige Liquidation.

Mit dem neuen Insolvenzverfahren soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger versuchen, durch raschen Zugriff volle Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen, während andere leer ausgehen würden.

 

Das lnsolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur zwangsweisen Auflösung eines Unternehmens, bei dem das gesamte Vermögen des Schuldners an die Gläubiger entsprechend ihren Forderungen aufgeteilt wird.

Gründe für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind gemäß Insolvenzordnung:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

  • Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) (§ 17 InsO)

  • Überschuldung: Zusätzlicher Insolvenzgrund bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (z.B. GmbH & Co. KG). (§ 19 InsO) Eine Überschuldung eines Unternehmens liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an das Insolvenzgericht erfolgt im Allgemeinen beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Gerichtsstand hat. Diesen Antrag können sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger stellen.
Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und ernennt einen Insolvenzverwalter. Dieser wägt in der Regel die Chancen ab, neben der Befriedigung der Gläubiger, das Unternehmen ganz oder teilweise zu erhalten. Gelingt das nicht, wird mit dem Ende des Insolvenzverfahrens das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht.

Von Bankrott spricht man, wenn der Schuldner die Insolvenz verschuldet hat.

Beispiel: Der Schuldner hat durch Spiel, Wetten oder Börsenspekulationen übermäßige Summen verbraucht, Waren und Wertpapiere verschleudert oder Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft, Handelsbücher zu führen unterlassen oder diese nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

Ein Bankrott wird mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren geahndet.

Die Liquidation ist die freiwilligeAuflösung einer Unternehmung. Dabei wird das ganze Vermögen der Unternehmung in liquide (flüssige) Mittel verwandelt.

Gründe für die Auflösung können beispielsweise das hohe Alter oder der Tod des Unternehmers, Austritt eines Gesellschafters aus der OHG, Streitigkeiten der Gesellschafter oder Erben, schlechte Ertragsaussichten oder auch die Erreichung des Unternehmungszieles sein.

Die Abwicklung liegt meist in den Händen des Unternehmers, der bisherigen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Es kann aber auch eine andere Person bestellt werden - ein Liquidator.

Die Verteilung des verbleibenden Vermögens erfolgt im Verhältnis der Kapitalanteile. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma sind im Handelsregister einzutragen.

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